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Dienstleister klagen Recht auf Internetversteigerungen ein |
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Geschrieben von Presslations
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Donnerstag, 6. März 2008 |
Gerichte erlauben Anwalts- und Sex-AuktionenBerlin/Stuttgart. - Zwei Gerichte entscheiden: Dienstleistungen im juristischen und sexuellen Sektor dürfen in Internetauktionshäusern versteigert werden. Zum einen beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass die Versteigerung einer Anwaltsberatung keine Werbung um ein Mandat im Einzelfall darstellt (AZ 1 BvR 1886/06). Zum anderen entschied das Stuttgarter Landgericht, dass Erotik-Auktionen „unter Berücksichtigung der liberalisierten Auffassung, die sich heute allgemein durchgesetzt hat, nicht sittenwidrig“ sind (Az.: 8 O 357/07).Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht ist ein Berliner Fachanwalt für Familienrecht, der Beratungen auf eBay versteigerte. Die Rechtsanwaltskammer und das Anwaltsgericht sahen darin marktschreierische Werbung. Die Karlsruher Richter bewerteten die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht als berufswidrig.
Klägerin beim Landgericht Stuttgart ist eine 19-jährige Frau, die One-Night-Stands auf gesext.de anbot. Nachdem sie durch eine ihrer Sex-Auktionen schwanger wurde, forderte die Pegnitzerin die Herausgabe der Daten. In diesem Rahmen entschied das Gericht, dass der Auktionsvertrag nicht sittenwidrig ist und somit der Stuttgarter Online-Marktplatz die Kontaktdaten der sechs potentiellen Höchstbieter der Bayerin herausgeben muss. Zeichen: 1.423 Recherche-Links:- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1 BvR 1886/06) und Urteil des Stuttgarter Landgerichts per Fax oder E-Mail erhältlich bei Presslations.
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